Vorwort

Motu Proprio SUMMORUM PONTIFICUM Kirchenrechtlicher Kommentar

Gero P. Weishaupt

PÄPSTLICHE WEICHENSTELLUNGEN

 

 Das Motu Proprio Summorum Pontificum Benedikts XVI. und der Begleitbrief.

Ein kirchenrechtlicher Kommentar

Vorwort

 

Vom 27. bis 29. März 2009 fand in Herzogenrath im Bistum Aachen die 12. Kölner Liturgische Tagung statt. Die Teilnehmer widmeten sich dem Thema "'Summorum pontificum'. Die Bedeutung des Motu proprio für die Pfarrseelsorge". Das Motu Proprio, das zu diesem Zeitpunkt anderthalbJahre alt war, wurde in Referaten und anschließenden Podiumsdiskussionen unter verschiedenen Gesichtspunkten beleuchtet.

 Auf der Herzogenrather Tagung habe ich als Kirchenrechtler einen Kurzvortrag über die "Kirchenrechtliche(n) Rahmenbedingungen zur Umsetzung des Motu proprio" halten dürfen, den ich nunmehr als Kommentar ausgearbeitet hier online integral zur Verfügung stellen und einem breiten Interessentenkreis zugänglich machen möchte. Bisher bestehen im deutschsprachigen Raum - nach meinem Wissen - zwei Monographie, die sich ausführlich dem kirchenrechtlichen Aspekt des Motu Proprio widmet. Sie seien hier genannt:

  • W. F. ROTHE, Liturgische Versöhnung. Ein kirchenrechtlicher Kommentar zum Motu Proprio "Summorum Pontificum" für Studium und Praxis, Augsburg 2009. (Rezension)
  • M. REHAK, Der ausserordentliche Gebrauch der alten Form des Römischen Ritus. Kirchenrechtliche Skizzen zum Motu Proprio Summorum Pontificum vom 07.07.2007, St. Ottilien 2009.  (Rezension)
 
Die Kenntnis des Motu Proprio Summorum Pontificum, insbesondere seines normativen Teiles, ist für eine ordnungsgemäße Umsetzung notwendig. Ist es doch der Wunsch des Papstes, "daß die überlieferte Form der Messe regulärer Bestandteil des liturgischen Lebens der Kirche wird, damit die Gläubigen - die jungen und die alten - sich mit den alten Riten vertraut machen und von ihrer spürbaren Schönheit und Transzendenz profitieren können. Der Heilige Vater will das sowohl aus pastoralen als auch aus theologischen Gründen" (Darío Kardinal Castrillón Hoyos am 14. Juni 2008 in London).

Die vorliegende Interpretation und Kommentierung dieses universalkirchlichen Rechtstextes soll ein Beitrag sein zu seinem richtigen Verständnis und seiner rechtmäßigen Umsetzung in der kirchlichen Praxis. Dennn die Beachtung der im Motu Proprio normierten Rechte und Pflichten, der Respekt der in ihm vorgzeichneten Möglichkeiten und Grenzen garantiert die vom Papst gewünschte innerkirchliche Versöhnung als ein Grundanliegen dieses päpstlichen Dokumentes.

Zusätzlich zur Interpretation des eigentlichen Normtextes des Motu Proprio thematisiere ich auch einige Fragen bezüglich der Anwendung der nachkonziliaren Sakramentendisziplin in der außerordentlichen Form des Römischen Messritus, des usus antiquior. Schließlich gehe ich- ausgehend von dem Begleitbrief des Papstes zum Motu Proprio an die Bischöfe - auf die Gründe ein, dieBenedikt XVI. als den universalkirchlichen Gesetzgeber zu diesem epochemachenden Apostolischen Schreiben veranlaßt haben.

Am Beginn des dritten Millenniums stellt Benedikt XVI mit seinem Motu Proprio Summorum Pontificum die Weichen für eine neue liturgische Bewegung, indem er das Bewusstsein weckt, dass Liturgie wie de gesamte Lehre der Kirche keine Brüche kennt, sondern in Kontinuität mit der Tradition wächst. Hierdurch führt Benedikt XVI. die Kirche aus einer inneren Krise heraus, die, wie er selber sagt, vor allem eine Krise ihrer Liturgie ist:

 
Ich bin überzeugt, dass die Kirchenkrise, die wir heute erleben, weitgehend auf dem Zerfall der Liturgie beruht, die mitunter sogar so konzipiert wird, ,etsi Deus non daretur‘: dass es in ihr gar nicht mehr darauf ankommt, ob es Gott gibt und ob er uns anredet und erhört (J. RATZINGER, Aus meinem Leben. Erinnerungen [1927-1977], München 1997, 174).

 

 

 

 

Sittard (NL), den 6. Januar 2010
am Hochfest der Erscheinung des Herrn

Dr. Gero P. Weishaupt, Offizial/Judizialvikar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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"Treu der Überlieferung erklärt das Heilige Konzil schließlich, daß die heilige Mutter Kirche allen rechtlich anerkannten Riten gleiches Recht und gleiche Ehre zuerkennt.

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Sacrosanctum ConciliumArtikel 4

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April 21. 2010 18:34:17